Nun hat das Landesgericht Düsseldorf am 09.03.2016 (AZ: 12 O 151/15) entschieden, dass die Einbindung derartiger Social-Plugins auf Websites ohne die explizite Einwilligung der Webbesucher und ohne Angabe über den Zweck nicht erlaubt ist.
Konkret hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen Fashion-ID (die Online-Tochter von Peek & Cloppenburg) im Hinblick auf das verwendetet Page-Plugin geklagt – und Recht bekommen.
Derzeit ist das Urteil noch nicht in Kraft getreten. Jedoch besteht laut dem Portal „www.datenschutzbeauftragter-info.de“ ein erhöhtes Risiko für Abmahnungen. Aus diesem Grund sollten Betreiber von Websites nach alternativen Lösungen suchen.
t3n empfiehlt die 2-Klick-Lösung für Social-Plugins. Erst nachdem der Nutzer aktiv den Datenschutzbestimmungen zugestimmt hat, wird das eigentliche Plugin eingeblendet. Die Shariff-Variante wird vom Portal www.datenschutzbeauftrager-info.de empfohlen.
Für wen ist dieses Urteil relevant?
- Online Shops
- Seiten von Dienstleistern
- Unternehmens-Seiten
- Alle Seiten mit Werbung
- private Seiten